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LKW FAHREN BEIM FILM

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Jede*r LKW-Fahrer*in unterliegt in der Schweiz dem ARV-Gesetz zur Bestimmung der Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten. Für den Film bestehen unter besonderen Umständen spezielle Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden sollen.  Für die Inhalte wird keine Haftung übernommen.

ROLLE DES ARBEITGEBERS

 

  • Der Arbeitgeber muss dem/der Arbeitnehmer*in die Arbeit so zuteilen, dass er oder sie die Bestimmungen über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit einhalten kann (ARV, 2. Abschnitt, Art. 17.1)

  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der/die Arbeitnehmer*in die Bestimmungen über die Arbeits-. Lenk- und Ruhezeiten einzhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und sie ihm rechtzeitig abgibt. (2. Abschnitt, Art. 17.2)

 

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GELTUNGSBEREICH ARV ≤ 7.5T

 

Die ARV 1 (Arbeits- und Ruhezeitverordnung) gilt nicht für Fahrzeuge und Kombinationen bis 7.5t Gesamtgewicht, die 

 

  1. für nicht gewerbliche (...) Sachentransporte eingesetzt werden. (2. Abschnitt, Art.4.1.h.1)


  2. innerhalb von 100km um den Unternehmensstandort (...) zur reinen Beförderung von Berufsmaterial verwendet wird - sofern das Führen der Fahrzeuge maximal  die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. (2. Abschnitt, Art.4.1.h.2)

 

→ Licht-LKWs bis 7.5t sind von der ARV 1 ausgenommen und müssen auch den Fahrtenschreiber nicht bedienen

 

GELTUNGSBEREICH ARV ÜBER 7.5T

 

Die ARV 1 (Arbeits- und Ruhezeitverordnung) gilt im Binnenverkehr nicht für Fahrzeuge und Kombinationen über 7.5t Gesamtgewicht, die 

 

a) (...) von Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- und Fernsehsendern verwendet werden. (2. Abschnitt, Art.4.2.g)

b) Ausrüstungen des Zirkus- und Schaustellergewerbes transportieren (2. Abschnitt, Art.4.2.h)

 

→ Diese beiden Gesetzes-Artikel wurden bisher als "Lücke" für Filmschaffende verwendet. Rechtlich ist dies jedoch nicht zulässig!

 

→ Licht-LKWs über 7.5t fallen in den Geltungsbereich der ARV 1

Dieser Sachverhalt wurde direkt von "ARV Kontrolle und Taxibüro" der Stadt Zürich erklärt und bestätigt. 

 

DAS HEISST KONKRET: 

 

  • tägliche Lenkzeit: max. 9h (+ Pause von mind. 45min) (3. Abschnitt, Art.5.1)

    • tägliche Lenkzeit darf zweimal pro Woche auf 10h verlängert werden, sofern gesamte Lenkzeit pro Woche 56h nicht überschreitet

  •  wöchentliche Arbeitszeit: max. 48h (3. Abschnit, Art.6.1)

    • wöchentliche Arbeitszeit darf bis zu 60h betragen, sofern Durchschnitt über 26 Wochen ≤ 48h

    • Arbeitszeiten bei versch. Arbeitgebern (Produktionsfirmen) werden zusammengerechnet!

  • nach max. 6h Pause (30min ≤ 9h Gesamtarbeitszeit, 45min > 9h Gesamtarbeitszeit) (3. Abschnitt, Art.8.3)

  • tägliche Ruhezeit: mind. 11h (3. Abschnitt, Art.9.1 / 9.2)

    • darf dreimal innert einer Woche auf 9h verkürzt werden (Art.9.3)

  • wöchentliche Ruhezeit ("Wochenende"): mind. 2 x 45h innerhalb zweier Wochen (3. Abschnitt, Art.11.1)

    • darf auf 24h reduziert werden, sofern innerhalb drei Wochen wieder kompensiert wird (Art.11.2)

  • maximale Wochendauer: 6 Tage (3. Abschnitt, Art.11.3)

SONNTAGS- UND NACHTFAHRVERBOT

 

Sämtliche Lastwagen > 3.5t fallen grundsätzlich unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot (22:00 - 05:00), es existieren aber Ausnahmen und es können jedoch Bewilligungen eingeholt werden (Ausnahmen Art. 2.b - Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen)

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